Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für sämtliche zwischen der Kramp GmbH ("Kramp") und dem Vertragspartner ("Kunde") abgeschlossenen gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und die gemäss diesen Verträgen verkauften Produkte („Produkte“).

(2) Die vorliegenden AVB gelten unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Angebot

(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend und können von Kramp jederzeit zurückgezogen werden. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Auftragsbestätigung durch Kramp. Die Bestellungen des Kunden sowie alle Abreden, Zusicherungen und dergleichen seitens von Kramp werden erst mit dieser Auftragsbestätigung wirksam. 

(2) Einwendungen gegen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung sind vom Kunden innerhalb einer Woche (Eingang bei Kramp) nach deren Erhalt schriftlich anzubringen. 

(3) Alle Angaben in Kommunikationen von Kramp über technische Spezifikationen, Design, Modelle, Bilder, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungen und dergleichen wie z.B. in Prospekten, Angeboten, Preislisten etc. wurden von Kramp mit Sorgfalt erstellt, doch der Kunde kann sich nicht auf ihre absolute Richtigkeit verlassen, ausser diese wurde explizit schriftlich zugesichert. 

3. Preise

(1) Alle Preise sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. 

(2) Falls sich die Kosten von Löhnen, Material, Zöllen, Abgaben, Transport (falls explizit im Preis enthalten) etc. oder die relevanten Wechselkurse zwischen der Auftragserteilung und der Lieferung ändern, ist Kramp zu einer einseitigen Preisanpassung in Höhe der zusätzlichen Kosten berechtigt, ausser die Lieferung erfolgt innerhalb von drei Monaten seit der Auftragsbestätigung. 

(3)  Ohne gegenteilige Abmachungen erfolgen die Preisangaben ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten und dergleichen, welche von Kramp zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. 

(4) Entsteht für Kramp im Rahmen der Lieferung oder aus anderen Gründen ein Mehraufwand, müssen am Produkt Änderungen vorgenommen werden oder werden zusätzliche Dienstleistungen wie Support verlangt, darf Kramp diese zu ortsüblichen Stundenansätzen in Rechnung stellen. 

4. Lieferbedingungen und Lieferfristen

(1) Nur die in der Auftragsbestätigung von Kramp enthaltenen Liefertermine und –bedingungen sind massgeblich.

(2) Lieferfristen haben indikativen Charakter, und Kramp darf auch nach Ablauf der angegebenen Lieferfristen liefern. Kramp haftet nicht für den Verspätungsschaden. Der Kunde kann die Annahme der Lieferung nicht aufgrund einer Lieferverzögerung verweigern. 

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von Kramp. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung auf den Kunden über. 

(4) Ohne gegenteilige Abmachung erfolgt die Lieferung an den registrierten Sitz des Kunden.

(5) Kramp kann die Lieferung in Teilsendungen vornehmen, wobei dann die Bestimmungen über Preise für jede Einzellieferung zur Anwendung kommen. 

(6) Kramp kann für die Verpackung eine zusätzliche Gebühr verlangen. Die Rücknahme von Verpackungen ist in den Preisen nicht eingeschlossen. Falls eine solche zu Recyclingzwecken gewünscht wird, muss sie mit Kramp vereinbart werden. 

(7) Kramp organisiert ohne gegenteilige Abmachung den Transport auf Kosten des Kunden. Falls der Kunde spezielle Transportwünsche hat, teilt er diese rechtzeitig mit und trägt er auch die dadurch entstehenden Mehrkosten. 

(8) Wiederverwendbares Verpackungsmaterial mit dem Logo von Kramp wie Kisten und dergleichen sind vom Kunden umgehend an Kramp zu retournieren. 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Produkte in Empfang nehmen. Ist kein Mitarbeiter des Kunden vor Ort, gilt der von der Transportfirma ausgefüllte Lieferschein als Beweis für die Zustellung in vertragsgemässem Zustand. 

(2) Der Kunde sorgt dafür, dass die Produkte, die er von Kramp bezieht, gesetztes- und vertragskonform genutzt werden. Bei anderem Gebrauch entschädigt der Kunde Kramp für jeden Anspruch Dritter und für Kosten von Rechtsstreitigkeiten.

(3) Sind bei den von Kramp gelieferten Produkten gesetzliche oder andere Normen einzuhalten, ist dies vom Kunden Kramp vor Erstellung der Offerte mitzuteilen.

6. Rücknahmen

(1) Kramp akzeptiert Rücknahmen nur nach ihrer vorgängigen schriftlichen Zustimmung. Bei ordnungsgemässen Rücknahmen erteilt Kramp nach Abzug einer angemessenen Pauschale für die Prüfung, die Verpackung, den Transport, die Umtriebe etc. eine Gutschrift auf weitere Lieferungen. Sind die Produkte beschädigt, erfolgt keine Gutschrift. Kramp leistet keine Rückzahlung in bar. Für Rücksendungen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch Kramp erfolgt keinerlei Gutschrift oder Rückerstattung. 

7. Aufwendungsersatz und Zahlungsmodalitäten

(1) Kramp stellt ihre Leistungen ohne gegenteilige Abmachung elektronisch in Schweizer Franken in Rechnung. 

(2) Neben dem Preis sind Kramp gegen Vorlage der entsprechenden Belege sämtliche mit der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zusammenhängenden zusätzlichen Kosten wie Auslagen, Verwendungen und Spesen zu ersetzen.

(3) Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden gilt die Rechnung nach Ablauf einer Woche seit deren Empfang als vom Kunden akzeptiert. Nach dieser Frist kann der Kunde die Rechnungshöhe nicht mehr beanstanden. 

(4) Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zum Rückbehalt des ganzen Kaufpreises oder von Teilen davon. 

(5) Ohne anderslautende Abmachung sind die Rechnungen innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum in der angegebenen Währung netto ohne Abzüge zu begleichen. 

8. Verzug des Kunden

(1) Der Kunde gerät automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug, falls 

a. er die Annahme ungerechtfertigt verweigert („Annahmeverzug“);

b. eine Zahlungsfrist verstreicht;

c. der Kunde zahlungsunfähig wird, in Konkurs gerät oder um Nachlassstundung ersucht;

d. Vermögenswerte des Kunden verarrestiert oder zwangsvollstreckt werden;

e. der Kunde stirbt (Verzug des Nachlasses) oder im Fall einer Gesellschaft liquidiert wird.

(2)  Gerät der Kunde in Verzug, ist Kramp berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. des Rechnungsbetrages zu berechnen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vollstreckungskosten zu übernehmen oder zu erstatten. 

(3) Eingehende Zahlungen werden zuerst zur Tilgung der ausstehenden Kosten gemäss Abs. (2), dann zur Begleichung der aufgelaufenen Verzugszinsen gemäss Absatz (2) und schliesslich zur Abzahlung des offenen Kaufpreises verwendet. 

(4) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann Kramp bei Ausbleiben der Zahlung sämtliche weiteren Lieferungen und Leistungen einstellen, bis die Zahlungsrückstände aufgeholt sind. Kramp zeigt dem Kunden den Zahlungsausstand an und setzt ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung. Der Liefertermin für die Produkte oder Leistungen von Kramp, welcher im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, wird entsprechend hinausgeschoben. 

(5) Falls der Kunde mit einer finanziellen oder anderen Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug gerät oder Kramp annehmen muss, dass der Kunde Verpflichtungen zukünftig nicht erfüllen kann oder will, kann Kramp

a. Vorauskasse, die Stellung von Sicherheiten für die eigene Leistung oder sofortige Bezahlung nach der Lieferung verlangen;

b. zusätzlich die eigenen Lieferungen und Leistungen einstellen;

c. im Fall des Verzugs einer materiellen Verpflichtung, insbesondere der Kaufpreiszahlung, nach Ablauf der Nachfrist von diesem Vertrag zurücktreten;

d. nach Ablauf der Nachfrist von anderen noch nicht erfüllten Teilvereinbarungen mit dem Kunden zurücktreten, selbst wenn dieser mit den entsprechenden Leistungen gemäss den anderen Teilverträgen nicht in Verzug ist;

e. im Fall des Annahmeverzugs des Kunden zusätzlich die Produkte nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen an Dritte verkaufen, wobei die Kaufpreisforderung sowie Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kunden bestehen bleiben. Kramp wird den Verkaufserlös an diese Forderungen anrechnen. 

9. Gewährleistung

(1) Beanstandungen der gelieferten Produkte sind bei erkennbaren Mängeln umgehend nach deren Empfang, spätestens aber innert zweier Tage nach der Annahme, anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innert zweier Tage danach, zu erfolgen. Die Beanstandungen müssen schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Liefernummer und, falls vorhanden, der Fabrikationsnummer erhoben werden. Kramp muss das defekte Produkt untersuchen können. 

(2) Kramp verpflichtet sich, gemäss Absatz (1) bei rechtzeitig und richtig angezeigten schwerwiegenden und betriebsstörenden Mängeln auf eigene Kosten und nach eigener Wahl diese entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Kramp ist nicht verpflichtet, verspätet oder unrichtig angezeigte Mängel zu beseitigen. Hat der Kunde das defekte Produkt vorgängig ohne Zustimmung von Kramp verändert, falsch gewartet, fehlerhaft repariert oder auf andere Art verändert oder ist der Mangel auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen, kann Kramp nicht zur Mängelbehebung angehalten werden. Die Verpflichtungen von Kramp zur Mängelbehebung gehen keinesfalls weiter als diejenigen, welche die Lieferanten von Kramp dieser gegenüber haben. Die von Kramp ersetzten defekten Produkte gehen wieder ins Eigentum von Kramp über. 

(3) Der Kunde kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn Kramp innert angemessener Nachfrist Mängel, welche von ihr zu vertreten sind, nicht beheben kann. Änderungen und Reparaturen zulasten von Kramp dürfen vom Kunden nur nach deren vorgängiger schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Jegliche weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. 

(4) Im Fall einer verspäteten, unrichtig geltend gemachten oder ungerechtfertigten Beanstandung kann Kramp dem Kunden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Umtriebe in Rechnung stellen. 

(5) Der Kunde wird Kramp bei der Mängelbehebung nach Möglichkeit unterstützen. Weigert sich der Kunde, eine zumutbare Unterstützung zu gewähren, ist Kramp von der Mängelbehebung entbunden. 

10. Immaterialgüterrechte

(1) Jede Partei behält die ausschliesslichen Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Design, Bildern, Zeichnungen, Plänen, Prototypen, Software sowie sonstigem Know-how, welche die jeweilige Partei bei Vertragsabschluss inne hatte oder ausserhalb des Projektes erworben hat. Mit dem Verkauf der Produkte werden keinerlei Immaterialgüterrechte übertragen. 

(2) Sind die Immaterialgüterrechte im Auftrag des Kunden entwickelt worden, verbleiben sämtliche Rechte bei Kramp, doch räumt diese dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein, sobald dieser sämtliche Rechnungen bezahlt hat.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, welche die Immaterialgüterrechte gemäss Absatz (1) und (2) betreffen, geheim zu halten. 

11. Verletzung von Schutzrechten Dritter

(1) Kramp gewährleistet, dass die Produkte bei vertragsgemässer Nutzung und ohne Eingriff des Kunden keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird Kramp von Schutzrechtsbehauptungen Dritter unverzüglich in Kenntnis setzen und Kramp die ausschliessliche Führung eines möglichen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen. Nur unter diesen Voraussetzungen führt Kramp den Rechtsstreit auf eigene Kosten und übernimmt auch mögliche Schadenersatzansprüche, die Dritten zugesprochen werden. 

(2) Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach Auffassung von Kramp wahrscheinlich, hat Kramp die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Arbeitsergebnisse zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, oder diese Arbeitsergebnisse zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber von Kramp bei Schutzrechtsverletzungen nicht zu. 

(3) Verletzt der Kunde Schutzrechte Dritter, so ist Kramp ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und der Kunde verpflichtet, Kramp schad- und klaglos zu halten.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen durch Kramp erfolgen alle unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden auf diesen über. Der Kunde ermächtigt Kramp hiermit ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

(2) Der Kunde ist zudem verpflichtet, Kramp bei allen Massnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei der Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern und dergleichen oder bei der Errichtung eines Pfandes. Der Kunde trifft die notwendigen Massnahmen, um jegliche Aufhebung oder Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehaltes zu vermeiden. Bereits gelieferte Sachen werden vom Kunden werterhaltend instand gehalten und gegen alle Risiken versichert. Solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist, wird der Kunde die Produkte nicht veräussern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen oder anderweitig darüber verfügen, sondern diese separat lagern und als Eigentum von Kramp kennzeichnen. Der Kunde wird Kramp unverzüglich informieren, sollten Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte beim Kunden zugreifen. 

(3) Mit Zustimmung von Kramp darf der Kunde die Produkte weiterverkaufen. Die Forderungen aus diesem Weiterverkauf werden jedoch hiermit an Kramp abgetreten, wobei der Kunde bis auf Widerruf ermächtigt ist, diese Forderungen für Kramp einzutreiben. Diese Ermächtigung kann Kramp jederzeit widerrufen, insbesondere, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen unter dieser Vertragsbeziehung nicht nachkommt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Kramp seine Abnehmer zu nennen. Kramp darf die Abnehmer von dieser Abtretung in Kenntnis setzen. Zahlungseingänge der Abnehmer beim Kunden gelten als für Kramp vereinnahmt, sind separat zu verwahren und innert Wochenfrist an Kramp weiterzuleiten. 

(4) Kramp ist berechtigt, bei Verzug des Kunden gemäss Ziffer 8(1) die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, beim Kunden zurückzuholen. Der Kunde gewährt dazu hiermit Kramp jederzeit zu Bürozeiten Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Die Kosten dieser Rückholung trägt der Kunde. 

13. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen der anderen Partei, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nur zur rechtmässigen Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses. 

(2) Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften der anwendbaren Datenschutzgesetze jederzeit einzuhalten. Im Rahmen der Vertragsanbahnung und des jeweiligen Vertragsabschlusses ist Kramp berechtigt, vom Kunden Personendaten seiner Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten zu verlangen und diese für alle mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecke, inklusive Marketingzwecke, zu erheben, zu speichern und zu bearbeiten. Hierzu gehört insbesondere auch die unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird Kramp ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden und seine Mitarbeitenden in jeder Form zu bearbeiten und an mögliche Konzerngesellschaften oder Dritte, auch ins Ausland ohne angemessenem Datenschutzniveau, bekannt zu geben.

14. Haftung/Schadloshaltung

(1) Die vertragliche und/oder ausservertragliche Haftung für sämtliche direkten und indirekten Schäden des Kunden oder Dritter, inklusive Reflexschäden, aus diesem Vertragsverhältnis wird, ausser für arglistig verschwiegene Mängel, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. 

(2) Die Haftung für Hilfspersonen, Unterakkordanten und Erfüllungsgehilfen von Kramp nach den Art. 55 OR und Art. 101 OR ist ausgeschlossen.

(3) Verändert der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von Kramp durch Änderungen, Reparaturen oder andere Eingriffe die gelieferten Produkte, benutzt er sie falsch, nachlässig oder für einen nicht vorgesehenen Zweck oder setzt er die Produkte chemischen, elektrischen, elektro-chemischen oder anderen Einflüssen aus, entfällt die Haftung von Kramp. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, Kramp bei Schadenersatzforderungen Dritter, schadlos zu halten. Zudem verpflichtet sich der Kunde, Kramp für Schadenersatzforderungen aus Produktehaftpflicht schadlos zu halten, falls der Schadenersatzanspruch nicht ausschliesslich auf einem groben Verschulden oder Vorsatz von Kramp beruht. 

15. Verrechnungsverbot, Einredeverzicht

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit der Kaufpreisforderung zu verrechnen, ausser Kramp gerät in Konkurs. 

(2) Der Kunde verzichtet auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR. 

16. Allgemeine Bestimmungen

(1) Kramp ist es ausdrücklich erlaubt, den Kunden als Referenz für Marketingzwecke anzugeben.

(2) Der Kunde seinerseits darf den Namen von Kramp nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden.

(3) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag ist nur zulässig, wenn Kramp ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt.

(4) Sämtliche für die Parteien bestimmte Korrespondenz ist schriftlich oder per E-Mail an die im jeweiligen Vertrag genannte Adresse der jeweils anderen Partei zu senden. 

(5) Die Parteien verpflichten sich, Mitteilungen an die Öffentlichkeit und an Dritte über den Abschluss, den Inhalt und den Vollzug des jeweiligen Vertrags nur im gegenseitigen Einvernehmen mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung vorzunehmen. 

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, wird der übrige Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.

(7) Mündliche Abreden sind keine getroffen worden. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Sämtliche zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. 

 Im Falle von Streitigkeiten über den jeweiligen Vertrag werden sich die Parteien vorerst gütlich zu einigen versuchen. Kommt keine Einigung zustande, werden alle sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden oder im Zusammenhang mit ihm entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche, einschliesslich aber nicht nur solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung sowie Streitigkeiten über ausservertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte am Sitz von Kramp entschieden.